Ausschlussgründe für Zahnimplantate

Ausschlussgründe oder so genannte Kontraindikationen, wie der Mediziner sagt, sind sehr selten. Die hohe Sicherheit der Implantologie erlaubt es, in nahezu allen Fällen dem Patienten mit Implantaten zu helfen. Man unterscheidet zwischen relativen (oder auch temporären) und absoluten Kontraindikationen.
Relative Kontraindikationen sind Gründe, die im Moment eine Implantation verhindern. Jedoch können sie behandelt werden, so dass später eine Implantation möglich ist. Beispiel: Der Markumar-Patient wird von seinem Internisten auf Heparin umgestellt und verringert dadurch seine Blutungsneigung.

Bei absoluten Kontraindikationen ist eine Befundverbesserung nicht zu erwarten und die Risiken der Implantation stehen in keinem Verhältnis zu dem Risiko für den Patienten.


Relative (temporäre) Kontraindikationen

Stark erhöhte Blutungsneigung (Markumarpatienten)
Nicht abgeschlossenes Kieferwachstum
Starker Nikotinabusus (sehr starkes Rauchen)
Mangelhafte Mundhygiene und Mitarbeit des Patienten
Nicht eingesteller Diabetes
Psychische Erkrankung
Nicht saniertes Gebiss (unbehandelte Karies und Parodontose)

Absolute Kontraindikationen für Implantate

Schwere Herz- und Kreislauferkrankungen
Bestrahlte Kieferknochenbereiche (nach Tumoroperationen) - Implantate können unter stationären Verhältnissen auch in bestrahlte Kieferknochenabschnitte eingebracht werden, jedoch sollte dies spezialisierten Unikliniken vorbehalten sein, die spezielle Erfahrungen mit bestrahlten Kiefern vorweisen können. Bestrahlte Kiefer gehören nicht in die Praxis!
Einnahme von Bisphosphonaten (mehr dazu)
Chemotherapie
Schwere Knochenstoffwechselstörungen oder Knochenerkrankungen, die den Kieferbereich betreffen
Bluterkrankungen (Gerinnungsstörungen, Leukämie)
Schwere und nicht eingestellte Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes
Chronische Störung des Immunsystems

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